I. Geltungsklausel
1. Die nachstehenden Klauseln gelten für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten der Vertragsparteien.
2. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn wir Ihnen schriftlich zugestimmt haben.
II. Schriftformerfordernis
Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses ist nur durch schriftliche Vereinbarung möglich.
III. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
IV. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Caaschwitz.
V. „Freibleibendes“ Angebot
Mit diesem Angebot wird kein Vertragsantrag unterbreitet, sondern der Adressat zur Abgabe eines solchen aufgefordert.
VI. Anlieferung/Abholung/Gefahrtragung
1. Anlieferung und Abholung der zu beschichtenden Werkstücke erfolgt durch den Auftraggeber auf eigene Kosten und Gefahr.
2. Die Anlieferung erfolgt allein aufgrund vorheriger Anmeldung bzw. Absprache. So weit zu beschichtende Werkstücke ohne vorherige Anmeldung durch den Auftraggeber angeliefert werden, behält sich der Auftragneh- mer eine Frist von 10 Tagen bis zum Beginn der Auftragsbearbeitung vor.
3. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der zu beschichtenden Werkstücke geht im Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft durch den Auftragnehmer auf den Auftraggeber über, so weit dieser erklärt, er werde die vertraglich geschuldete Leistung nicht annehmen.
Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Versandbereitschaft der beschichteten Werkstücke angezeigt hat, die Lieferung jedoch aus Gründen unterbleibt, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
VII. Verpackung
Das Verpackungsmaterial wird durch den Auftragnehmer zurückgenommen.
VIII. Preise
1. Die Preise sind Nettopreise ab Werk und umfassen nicht die Fracht- und Verpackungskosten. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
2. Die vereinbarten Preise sind für die Dauer von 3 Monaten ab Vertragsabschluss bzw. Auftragserteilung verbindlich. Sind längere Laufzeiten vereinbart und treten nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich der Rohmaterial- und Hilfsstoffpreise, der Löhne, Gehälter, Frachten, öffentlichen Abgaben oder sonstiger für die Kalkulation maßgeblicher Umstände ein, sind wir berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung für die nach Ablauf der sechsmonatigen Laufzeit zu erbringenden Leistungen vorzunehmen.
IX. Zahlung und Zahlungsverzug
1. Die Zahlung hat innerhalb 14 Tagen nach Lieferung, Rechnungserhalt bzw. Zugang einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu erfolgen.
2. Erfüllung tritt mit Eingang des Zahlbetrages auf einem unserer Konten bzw. dann ein, sobald wir über den Zahlbetrag verfügen können.
3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Die Zahlung gilt 8 Tage nach Gutschrift des Scheckbetrages auf unserem Konto als erfolgt.
4. Gegenansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, so weit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
5. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins berechnet. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer die Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Auftraggeber hat das Recht, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer oder kein Schaden infolge des Verzuges entstanden ist.
6. Für die vom Auftraggeber durch seinen Zahlungsverzug veranlassten Mahnkosten werden je Mahnschreiben 5,– Euro berechnet. Der Auftraggeber hat auch hier das Recht, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer oder kein Schaden infolge des Verzuges entstanden ist.
X. Angaben des Auftraggebers
Allen Werkstücken, die zur Beschichtungsbehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein Lieferschein mit folgenden Angaben beigefügt werden.
- Stückzahl und Bezeichnung der Teile
- Werkstoffbezeichnung
- RAL-Farbe
- weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben und Vorschriften.
XI. Hinweise an den Auftragnehmer
Die zu beschichtenden Werkstücke müssen wie folgt beschaffen sein:
- rost-, zunder- und gratfrei
- Bohrungen für Hakenlöcher so wie Ablauflöcher in Konstruktionen müssen vorhanden sein
- Schweißnähte müssen verschliffen werden
- korrosionsfördernde oder die Haftung der Beschichtung beeinträch- tigende Rückstände an den Schweißnähten (Flussmittel, Zunder) müssen chemisch oder mechanisch entfernt werden
Die Qualität der Beschichtung von feuer verzinkten Stählen ist abhängig vom eingesetzten Stahl und der Güte der Verzinkung. Höherer Silizium- und Phosphorgehalt so wie Oberflächenfehler im Stahl als auch der Zinkschicht können nach dem Pulverbeschichten verstärkt in Erscheinung treten. Diese Erscheinungen sind werkstoffbedingt und daher von uns weder zu beeinflussen, noch zu vertreten.
XII. Gewährleistungsfrist/Rüge Obliegenheit/Recht auf Nacherfüllung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, ab dem Tag der Abnahme/Lieferung.
2. Mängelansprüche entstehen nur dann, wenn der Auftraggeber offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Tagen, so weit er Unternehmer ist, innerhalb von 1 Monat, so weit er Verbraucher ist – sonstige Mängel innerhalb von 1 Jahr nach Abnahme bzw. Lieferung geltend gemacht ha t und dem Auftra gnehmer Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel an Ort und Stelle zu überprüfen.
3. Der Auftragnehmer hat zunächst das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
4. Führt eine Beschichtungshandlung nicht zum Erfolg, weil
- der Auftra ggeber die nach X. geforderten Angaben unvollständig oder unrichtig gemacht hat oder
- der Auftragnehmer versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Beschichtungsbehandlung nicht erkannt hat bzw. nicht erkennen konnte oder
- weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder Zustand der angelieferten Werkstücke den Erfolg der Beschichtungsbehandlung unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch weder wusste noch wissen konnte, so ist dennoch der vereinbarte Werklohn zu entrichten.
Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.
XIII. Mengen/Fehlmengen
Wird durch den Auftraggeber eine Ware zur Bearbeitung angeliefert, so gilt im Falle einer Eingangskontrolle die in unserem Werke angelieferte Menge, ansonsten die auf dem Lieferschein angegebene Menge als Ein- gangsmenge. Bei Kleinartikeln in größeren Stückzahlen ist für die Fehlmenge von bis zu 3% jegliche Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn bei Kleinartikeln nicht mehr als 3% der von uns gelieferten Ware mangelhaft sind.
XIV. Gerichtsstand
Gera ist Gerichtsstand, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist. Das gleiche gilt, falls der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XV. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hier von nicht berührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine solche gesetzlich zulässige Bestimmung ersetzt, die von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommt.